Versteigerungsbedingungen

 

§ 1 Die Beschreibung der Versteigerungsgüter erfolgt mit großer Sorgfalt nach besten Gewissen. Sie
  können vor der Auktion besichtigt werden.
   
§ 2

Das Auktionsunternehmen versteigert ausschließlich im Namen uns auf Rechnung seiner  

  Auftraggeber, der Eigentümer. Falls eigene  oder in Mitbesitz befindliche Gegenstände des
  Auktionshauses versteigert werden, wird hierauf besonders hingewiesen. Der Verkauf erfolgt wie
  besehen. Der Auktionator übernimmt keine Haftung für etwaige Mängel und unter Ausschluss
  jeglicher Gewähr.
   
§ 3

Der Auktionator ist berechtigt, die in der Versteigerungsliste aufgeführten Gegenstände außerhalb der

  Reihenfolge zu versteigern, zu vereinen, zu trennen, zurückzuziehen oder zu vereinen.
  Er kann auch den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen.
   
§ 4 Bei der Versteigerung gelangten Objekte ist mit dem Eigentümer ein Mindestpreis (Limit) vereinbart, mit dessen Ausruf die Versteigerung des Objekts beginnt.                  
   
§ 5

Der Auktionator behält sich vor, Beiträge, um die ein neues Gebot mindestens übersteigen muss

  ( Steigerungsspanne), bei jedem Objekt von Fall zu festzulegen.
   
§ 6

Jeder Bieter bleibt an ein abgegebenes Gebot solange gebunden, bis dieser von einem anderen Bieter 

  durch ein höheres gültiges  Gebot überboten wird. Falls mehrere ein gleiches Gebot abgeben,
 

gilt das Gebot, das zuerst in dieser Höhe abgegeben worden ist. Bei etwaigen Zweifeln 

  oder Unklarheiten über die Geltung eines Gebots entscheidet der Auktionator nach seinem
  Ermessen, ob er den Zuschlag erteilt oder die Versteigerung wiederholt.
   
§ 7

Der Auktionator kann auch schriftliche Gebote zulassen, die ihm vor der Versteigerung übergeben 

  werden. Die Ausführung erfolgt gewissenhaft, jedoch ohne Gewähr.
  Er wird bei Beginn der Versteigerung des Gegenstandes den Anwesenden vom Vorliegen eines
  schriftlichen Gebotes Mitteilung machen, jedoch ist er nicht verpflichtet, die Höhe des Angebots
  vor Ausbietung zu nennen.
   
§ 8

Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligen Ausrufen eines Gebotes kein höheres Gebot 

  abgegeben wird. Der Zuschlag kann jedoch nur erteilt werden, wenn der Bieter, dem die Sache
  zugeschlagen werden soll, eine Bietnummer  vorweist und mit Namen und Adresse in der ausliegenden Bieterliste eingetragen ist. Bieter, die für Dritte bieten, haben vor Beginn der
  Auktion die Vollmacht offenzulegen. Bieten Personen mit fremder Bietnummer, kann der Zuschlag
  verweigert werden.
  Die auf die Bietnummer eingetragene Person haftet in diesem Fall für diesen Missbrauch.
   
§ 9 Der Zuschlag verpflichtet zu Abnahme. Das Eigentum geht erst nach Zahlung des Kaufpreises, die
  Gefahr jeglichen Schadens jedoch bereits mit dem Zuschlag an den Käufer über.
   
§ 10

Mit dem Zuschlag ist ein Aufpreis von 19,5 % inkl. MwSt. an den Auktionator zu richten, durch

  Bargeld oder per Scheck (Euro-oder bankbestätigter Scheck). Bei Verzögerung in der Zahlung
  haftet der Bieter für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere für Zins-und Währungsverluste.
  Eine Stundung des Kaufpreises findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass sie mit dem
  Auktionator vorher vereinbart wurde. Für diesen Fall ist eine Bietersicherheit an den Auktionator zu 
  richten, die 10 % des Mindestangebotes beträgt. Die Bietsicherheit kann durch Bargeld oder
  per Scheck geleistet werden. Bei schriftlichen Bietern ist Auktionsrechnung mit Zustellung fällig.
   
   
§ 11

Wird die Zahlung nicht sofort an den Auktionator geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen

  Sache verweigert, so finden die Übergaben an den Bieter nicht statt. Vielmehr gehen seine
 

Rechte aus dem Zuschlag verloren. Der Auktionator kann ohne gerichtliches Verfahren für

  seine Auftraggeber die Sache in Besitz nehmen, und der Gegenstand kann auf Kosten des säumigen
 

Bieters noch einmal versteigert werden. In diesem Falle haftet für den Ausfall, dagegen hat er auf

  einen Mehrerlös keinen Anspruch und kann von weiteren Geboten ausgeschlossen werden.
   
§ 12

Der Auktionator kann Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen im eigenen Namen

  einziehen, bzw. einklagen.
   
§ 13 Die Abholung der ersteigerten Gegenstände muss innerhalb von 3 Tagen erfolgen, anderenfalls
  werden die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Bieters einem Unternehmen zur
  Aufbewahrung übergeben. Die Haftung für die in dieser Zeit auftretende etwaige Beschädigung oder
  der Verlust der Gegenstände übernimmt der Auktionator nicht. Die Verwahrung und der
  Transport erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bieters. Minderwertige Gegenstände werden zu
  Lasten des Erwerbers zur Müllverbrennung bzw. Deponie gebracht. Über den Wert des
  Sache in Sonderheit dieser Bestimmung entscheidet der Auktionator.
   
§ 14 Durch die Abgabe eines Gebots oder Erteilung eines Schriftlichen Auftrages erkennt der Bieter
  vorstehende Bedingungen an. Über die Dauer der Versteigerung in diesen Räumen hat der
  Auktionator und seine Begleitperson Hausrecht.
   
§ 15 Der Ersteigerer hat die Möglichkeit, nach Schluss der Versteigerung nach Angabe der
  Auktionsnummer den Namen und die Anschrift  des Auftraggebers zu erfahren.
  Der Auftraggeber hat gleichenfalls das Recht , nach der Auktionsnummer den Namen und die
  Anschrift des Ersteigerers zu erfahren.
   
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtstand ist Sitz des Auktionshauses.
   
§ 17 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die 
  übrigen Bestimmungen. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind gegebenenfalls durch solche
  Bestimmungen zu ersetzen, die im Sinn und Zweck des Gewollten in gesetzliche zulässiger
  Weise wirtschaftlich am nächsten kommen.
   
   

Verantwortlicher Versteigerer:   Hans – Joachim Renz

   

Auktionshaus St. Peter – Ording GmbH  -  Im Bad 18  -  25826 St. Peter – Ording

   

Mitglied im Bundesverband

deutscher Auktionatoren e. V.